Zum 01.05.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden zahlreiche neue Möglichkeiten der Namensführung für Ehegatten und Lebenspartner, für Kinder sowie zur Namensänderung geschaffen.
Eine Anpassung der bestehenden Namen an das neue Recht ist jedoch in vielen Fällen ebenfalls vorgesehen.
Bitte beachten Sie, dass zur Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung in den meisten Fällen die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich ist.
Abhängig von den individuellen Verhältnissen ist auch ggf. die Zustimmung von weiteren Personen zu einer Namensänderung erforderlich.
Durch Anklicken der aufgeführten Themenbereiche erhalten Sie nähere Informationen zu den neuen Regelungen:
Neugeborene (Erstmaliger Erwerb des Namens)
Namensführung von Ehegatten und Lebenspartnern (Erstmaliger Erwerb und Änderung)
Namensänderung von minderjährigen Kindern
Namensänderung von volljährigen Personen
Wir haben uns bemüht, Ihnen an dieser Stelle möglichst umfassende Informationen zu geben.
Sollten Ihre Fragen zum Thema hier nicht ausreichend beantwortet werden, stehen wir unter den angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.