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Neues Namensrecht seit 01.05.2025
Zum 01.05.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden zahlreiche neue Möglichkeiten der Namensführung für Ehegatten und Lebenspartner, für Kinder sowie zur Namensänderung geschaffen.
Eine Anpassung der bestehenden Namen an das neue Recht ist jedoch in vielen Fällen ebenfalls vorgesehen.
Bitte beachten Sie, dass zur Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung in den meisten Fällen die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich ist.
Abhängig von den individuellen Verhältnissen ist auch ggf. die Zustimmung von weiteren Personen zu einer Namensänderung erforderlich.
Durch Anklicken der aufgeführten Themenbereiche erhalten Sie nähere Informationen zu den neuen Regelungen:
Geburtsname von Neugeborenen
Sie sind nicht miteinander verheiratet (Mutter und Vater) und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht ?
- Ihr Kind erhält den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils;
besteht der Name des Elternteils aus mehreren Gliedern, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung des Geburtsnamens verwendet werden
- Durch eine sogenannte Namenserteilung kann das Kind einen Doppelnamen (gebildet mit oder ohne Bindestrich aus den Namen beider Eltern) oder den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten;
besteht der Name des Elternteils aus mehreren Gliedern, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung des Geburtsnamens verwendet werden
Sie haben das gemeinsame Sorgerecht durch Eheschließung (Mutter und Vater) oder durch gemeinsame Erklärung ?
- Ihr Kind kann den Familiennamen von Vater oder Mutter erhalten;
besteht der Name des Elternteils aus mehreren Gliedern, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung des Geburtsnamens verwendet werden
- Ihr Kind kann einen Doppelnamen erhalten, der sich aus dem Namen der Mutter und des Vaters zusammensetzt, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden. Bitte beachten Sie, dass der von den Eltern bestimmte Geburtsname auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder gilt.
Sie sind verheiratet und haben einen Ehenamen ?
- Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen
Namensführung von Ehegatten und Lebenspartnern im deutschen Namensrecht
Ehegatten können am Tag der Eheschließung oder später während des Bestehens der Ehe eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe (z.B. Ehename) abgeben.
Auch Lebenspartner haben die Möglichkeit, während der bestehenden Lebenspartnerschaft nachträglich eine Erklärung zur Namensführung abzugeben.
Nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehen ebenfalls Möglichkeiten zur Änderung des Familiennamens.
Ohne Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung führen Ehegatten den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter.
Namensführung von Ehegatten
Sie möchten einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) bestimmen ?
Zum Ehenamen kann bestimmt werden
- der Geburtsname eines Ehegatten
- der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten;
besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Gliedern, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung eines neuen Ehenamens verwendet werden - ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen; er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Einer von Ihnen möchte einen Begleitnamen bestimmen ?
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann einen Begleitnamen hinzufügen.
Begleitname kann sein
- der eigene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte eigene Familienname
- der neu gebildete Familienname darf höchstens aus zwei Namen bestehen; er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Haben Sie gemeinsame Kinder ?
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen abgegebene Erklärung zur Namensführung in der Ehe auch Auswirkungen auf die Namensführung gemeinsamer Kinder haben kann.
Nähere Informationen unter "Namensänderung von minderjährigen Kindern"
Namensführung von Lebenspartnern
Lebenspartner haben die Möglichkeit, während der bestehenden Lebenspartnerschaft nachträglich einen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen.
Sie möchten einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen (Familiennamen) bestimmen ?
Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann bestimmt werden
- der Geburtsname eines Lebenspartners
- der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Lebenspartners;
besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Gliedern, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung eines neuen Lebenspartnerschaftsnamens verwendet werden - ein aus den Namen beider Lebenspartnern gebildeter Doppelname, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen; er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Einer von Ihnen möchte einen Begleitnamen bestimmen ?
Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann einen Begleitnamen hinzufügen.
Begleitname kann sein
- der eigene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte eigene Familienname
- der neu gebildete Familienname darf höchstens aus zwei Namen bestehen; er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Führten Sie am 01.05.2025 bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen und möchten diesen ändern ?
Lebenspartner, die zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, können diesen ändern, indem sie einen neuen Lebenspartnerschaftsnamen in Form eines aus den Namen beider Lebenspartner gebildeten Doppelname bestimmen. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen; er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Außerdem haben sie die Möglichkeit, einen bestehenden Lebenspartnerschaftsnamen zu widerrufen.
In diesem Fall führen beide Lebenspartner wieder den Familiennamen, den sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hatten.
Haben Sie gemeinsame Kinder ?
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen abgegebene Erklärung zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft auch Auswirkungen auf die Namensführung weiterer gemeinsamer Kinder haben kann.
Namensführung nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft
Nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft führen die Ehegatten bzw. Lebenspartner grundsätzlich den in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen weiter.
Sie sind verwitwet oder geschieden bzw. Ihre Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben oder durch Tod eines Lebenspartners aufgelöst und möchten Ihren Familiennamen ändern ?
- Sie können Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.
- Sie können den bis zur Bestimmung des Ehe- bzw- Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen.
- Sie können dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen einen Begleitnamen anfügen oder voranstellen. Begleitname kann sein: der eigene Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamens geführte Familienname.
- Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Der neu gebildete Familienname darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Namensänderung von minderjährigen Kindern
Ihr Kind trägt den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter ?
Sie als Mutter können dem Kind:
- den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters oder
- einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) oder
- einen Teil Ihres Familiennamens oder einen Teil des Familiennamens des Vaters erteilen
Die Eltern heiraten ohne einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen oder erklären nachträglich die gemeinsame Sorge für ihr Kind ?
Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können
- den Familiennamen des anderen Elternteils
- einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich)
zum Familiennamen des Kindes bestimmen oder Teile davon.
Sie haben geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt ?
Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen:
- wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung des Ehenamens das 5. Lebensjahr nicht vollendet hat
- durch gesonderte Erklärung seiner Eltern, wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 5. Lebensjahr vollendet und noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat
- durch gesonderte eigene Erklärung (mit Zustimmung seiner Eltern), wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 14. Lebensjahr vollendet hat
Gleiches gilt, wenn der Name, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, sich geändert hat. Ihr Kind erhält den geänderten Namen (ggf. durch gesonderte Erklärung).
Sie haben nach Scheidung oder Tod des Ehepartners Ihren früheren Namen wieder angenommen und das Kind soll diesen erhalten ?
In diesem Fall können Sie erklären, dass Ihr Kind
- Ihren wieder angenommenen früher geführten Namen oder
- einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen wieder angenommenen Familiennamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält, vorausgesetzt, das Kind lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt.
Sie haben geheiratet, einen Ehenamen erklärt und das Kind lebt mit Ihnen und Ihrem Ehepartner (kein Elternteil des Kindes) im gemeinsamen Haushalt (Einbenennung) ?
Ihr Kind kann
- Ihren Ehenamen oder
- einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (mit oder ohne Bindestrich)
Ihre Ehe mit dem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst oder Ihr Kind ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Rückbenennung) ?
Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie die Erteilung des Ehenamens für Ihr Kind wieder rückgängig machen.
Namensänderung von volljährigen Personen
Volljährige Personen haben aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen zu ändern.
Bitte beachten Sie:
Sofern Ihr Geburtsname Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ändert sich der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname nur entsprechend, wenn sich Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner der Namensänderung anschließt.
Namenserklärung nach Erreichen der Volljährigkeit
Sie sind volljährig und führen den Familiennamen eines Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen ?
Dann können Sie Ihren Geburtsnamen einmalig neu bestimmen.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Bestimmung eines oder einiger Namen, aus denen Ihr Geburtsname besteht, wenn dieser aus mehreren Namen besteht,
- Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils
oder - Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils, wenn Sie bisher nur den Familiennamen eines Elternteils führen (Doppelname), der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen à er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Bitte beachten Sie:
- Die Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils bzw. die Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils sind nicht möglich, wenn Sie den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen führen.
- Es stehen grundsätzlich die Familiennamen zur Verfügung, die Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geführt haben. Spätere Namensänderungen können nicht berücksichtigt werden.
Sie haben im Wege einer Einbenennung den Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten als Geburtsnamen erhalten ?
Sie können diese Einbenennung rückgängig machen und zu dem vor der Einbenennung geführten Geburtsnamen zurückkehren, wenn
- die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten aufgelöst wurde oder
- Sie aus dem gemeinsamen Haushalt des Elternteils und seines Ehegatten ausgeschieden sind.
Sie führen bereits einen Doppelnamen als Geburtsnamen ?
Wenn Ihr Doppelname bisher durch einen Bindestrich verbunden wird, können Sie jetzt den Bindestrich entfernen. Die Bestandteile des Doppelnamens werden dann nur durch ein Leerzeichen getrennt.
Wenn Ihr Doppelname bisher ohne Bindestrich geschrieben wird, können Sie die einzelnen Namen durch Bindestrich verbinden.
Bitte beachten Sie:
Sind Sie verheiratet / in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ihr Geburtsname ist Ehe-/Lebenspartnerschaftsname geworden? Dann können Sie diese Erklärung nur gemeinsam mit Ihrem Ehegatten/Lebenspartner abgeben.
Namenserklärung nach Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils
Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen und dieser wurde geändert oder Ihre Eltern haben nachträglich einen Ehenamen bestimmt und Sie möchten diesen als Geburtsnamen führen ?
Durch eine sog. Anschlusserklärung können Sie sich der Änderung / Bestimmung des Ehenamens Ihrer Eltern anschließen.
Sie führen den Familiennamen eines Elternteils als Geburtsnamen und dieser wurde geändert ?
Durch eine sog. Anschlusserklärung können Sie sich der Änderung anschließen.
Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen; die Ehe Ihrer Eltern wurde aufgelöst und der Elternteil, dessen Name nicht Ehename war, hat einen früheren Namen wieder angenommen ?
Sie können
- sich durch eine sog. Anschlusserklärung der Namensänderung anschließen
oder - einen Doppelnamen bilden aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und dem wieder angenommenen Namen des Elternteils, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen à er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Ein Elternteil ist mit einer Person verheiratet, die nicht Ihr zweiter Elternteil ist und führt in dieser Ehe einen Ehenamen ?
Sie können durch eine sog. Einbenennung
- diesen Ehenamen annehmen
oder - einen Doppelnamen bilden aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und diesem Ehenamen, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen à er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Namenserklärung nach Volljährigenadoption vor dem 01.05.2025
Sie wurden vor dem 01.05.2025 als volljährige Person adoptiert und haben den Familiennamen der annehmenden Person als neuen Geburtsnamen erhalten?
Sie haben jetzt die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen, indem sie
- den Geburtsnamen, den Sie vor Ausspruch der Adoption geführt haben, wieder annehmen
oder - einen Doppelnamen bilden. Dieser besteht aus dem Geburtsnamen, den Sie vor Ausspruch der Adoption geführt haben und dem Familiennamen der annehmenden Person, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen à er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Erläuterungen des Bundesministeriums für Justiz zur Reform des deutschen Namensrechts
Wir haben uns bemüht, Ihnen an dieser Stelle möglichst umfassende Informationen zu geben.
Sollten Ihre Fragen zum Thema hier nicht ausreichend beantwortet werden, stehen wir unter den angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner/in
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