Gem. dem Runderlass RdErl. d. MW v. 20.8.2020 - 43-30056/3310 - Vom 20. August 2020 (Nds. MBl. S. 1066) Zuletzt geändert durch RdErl. vom 14. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1065) Abschnitt 2 Plakatwerbung Nr. 2.3 darf Plakatwerbung zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.
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